Darmstadt will Ferienwohnungssatzung fortführen
Magistrat beschließt neue Satzung ab Dezember – seit 2021 wurden 86 zuvor ungenehmigt genutzte Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt will ihre Ferienwohnungssatzung fortführen. Der Magistrat hat einer neuen Satzung zugestimmt, die nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens zum 1. Dezember 2026 in Kraft treten soll. Die bisherigen Regelungen sollen unverändert übernommen werden.
Die derzeitige Ferienwohnungssatzung gilt seit dem 1. Oktober 2021. Sie ermöglicht es der Stadt, gegen die ungenehmigte Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur gewerblichen Fremdenbeherbergung vorzugehen. Die Bauaufsicht überprüft dazu unter anderem Angebote auf entsprechenden Internetplattformen und gleicht sie mit bestehenden Genehmigungen ab.
86 Wohnungen wieder dauerhaft genutzt
Seit Inkrafttreten der Satzung wurden nach Angaben der Stadt bis zum 1. August 2026 insgesamt 161 Wohneinheiten ermittelt, die ohne erforderliche Genehmigung als Ferienwohnungen genutzt wurden.
In 86 Fällen konnte inzwischen wieder eine dauerhafte Wohnnutzung erreicht werden. Dabei handelt es sich um eine Gesamtfläche von rund 6.179 Quadratmetern. Weitere 75 Fälle befinden sich noch in Bearbeitung.
Baudezernent Paul Georg Wandrey sieht in der Satzung ein Instrument zur Sicherung bestehenden Wohnraums, schränkt deren Wirkung auf den gesamten Wohnungsmarkt jedoch ein: „Die Satzung wird den angespannten Darmstädter Wohnungsmarkt nicht grundlegend entlasten.“ Sie ermögliche es der Stadt aber, gegen ungenehmigte Zweckentfremdungen vorzugehen und Wohnungen für eine dauerhafte Nutzung zurückzugewinnen.
Genehmigungen und Ausnahmen bleiben möglich
Wird eine ungenehmigte Nutzung festgestellt, hört die Stadt zunächst Eigentümer oder Anbieter an. Abhängig vom jeweiligen Fall kann die Nutzung als Ferienunterkunft beendet, die Wohnung wieder langfristig vermietet oder eine Genehmigung beantragt werden.
Für eine dauerhafte Nutzung einer kompletten Wohnung als Ferienunterkunft kann eine Genehmigung insbesondere an die Schaffung von Ersatzwohnraum oder eine Ausgleichszahlung gekoppelt werden. Diese Grundzüge entsprechen der derzeit geltenden Ferienwohnungssatzung.
Ausnahmen gibt es beispielsweise beim sogenannten Home-Sharing. Wird nur ein Zimmer in der weiterhin selbst bewohnten Wohnung vermietet oder die eigene Wohnung während einer vorübergehenden Abwesenheit angeboten, gelten besondere Regelungen. Für eine kurzzeitige Überlassung nennt die Satzung einen Zeitraum von bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Die neue Satzung muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der weitere Vollzug soll nach Angaben der Stadt mit dem vorhandenen Personal und den bestehenden finanziellen Mitteln erfolgen.
(DARMSTADT – RED/PSD/stip)